Ferner ist der Ferienhof berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten ohne das dem Kunden Ersatzansprüche zustehen, beispielsweise falls
- Höhere Gewalt oder andere vom Ferienhof nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
- Zimmer oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe vertragswesentlicher Tatsachen, z.B. zur Person des Kunden oder zum Zweck seines Aufenthaltes, gebucht werden;
- der Ferienhof begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Ferienhofleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Ferienhofes in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Ferienhofes zuzurechnen ist;
- der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes gesetzeswidrig ist;
- ein Verstoß gegen oben genannte Ziffer II Nummer 2 vorliegt.
Bei berechtigtem Rücktritt des Ferienhofes entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.